Gutscheine schenken & richtig versteuern

02.08.2016 12:23
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Gutscheine verschenken, Steuern
Gutscheine der Vineria

Für Arbeitgeber und Unternehmer bestehen mehrere Möglichkeiten, sowohl ihrer Belegschaft als auch ihren Geschäftsfreunden steuerlich begünstigte und ggf. auch sozialabgabenfreie Vorteile zu gewähren. Derartige Leistungen dienen vor allem dazu, einerseits die Arbeitsmotivation und andererseits die Bindung der Mitarbeiter und der Geschäftsfreunde an das Unternehmen zu erhöhen. Einige wichtige Möglichkeiten sollen nachfolgend dargestellt werden.

Hinweis: Allerdings ist dringend zu empfehlen, die einzelnen Möglichkeiten und Auswirkungen in jedem Einzelfall mit dem persönlichen Steuerberater abzuklären.

Sind Gutscheine generell steuerpflichtig?

Grundsätzlich ist jedwede Art von Zuwendung, sei es in Geld oder in Geldeswert (Sachbezüge), regelmäßig als sogenannter „geldwerter Vorteil“ beim Empfänger steuerpflichtig. Doch keine Regel ohne Ausnahmen.

So besteht für Arbeitgeber z.B. die Möglichkeit, eigene Produkte und Leistungen den Mitarbeitern des eigenen Unternehmens bis 1.080 € im Jahr im Rahmen des „Rabattfreibetrages“ steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren.

  • Für Warengutscheine, z.B. fürs Tanken, fürs Einkaufen und so weiter, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bis 44 € pro Monat steuer- und sozialversicherungsfreien als Vorteil gewähren.
  • Bei besonderen Anlässen (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Firmenjubiläum usw.) gilt sogar ein Freigrenze von 60 € je Ereignis (mehrfach nutzbar!). Doch Achtung: übersteigt die Zuwendung die Freigrenze, ist sie in voller Höhe vom Empfänger zu versteuern.
  • Sollen Geschäftsfreunde – oder Arbeitnehmer! – beschenkt werden, ist der geldwerte Vorteil im Rahmen von § 37b EStG für den Beschenkten unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis 10.000 € im Jahr steuerfrei, wenn es sich einerseits um einen Warengutschein handelt und der zuwendende Unternehmer bereit ist, dafür die pauschale Steuer von 30% zu übernehmen.

Übersicht VINERIA-Gutscheine & steuerliche Nutzung

Die VINERIA bietet eine Reihe von attraktiven Gutscheinen für Candle-Light-Dinner, Weinproben und andere Gourmeterlebnisse ab 49 € an. Wie können diese Gutscheine optimal im Unternehmen genutzt werden?

Gutschein

Optimale Nutzung

Candle-Light-Dinner 1

Preis: 49 €

Arbeitnehmer:
Freigrenze bis 44 € (45,83 €); 3,17 € müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden oder MitarbeiterIn übernimmt den Mehrbetrag aus eigener Tasche.

Arbeitnehmer & Geschäftsfreunde:
Bei ESt-Pauschalierung nach § 37b fallen 14,70 € pauschale Steuer für den Unternehmer an.

Candle-Light-Dinner 2

Preis: 99 €

Arbeitnehmer:
Freigrenze bis 44 € (45,83 €); 53,17 € müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden oder MitarbeiterIn übernimmt den Mehrbetrag aus eigener Tasche.

Arbeitnehmer & Geschäftsfreunde:
Bei ESt-Pauschalierung nach § 37b fallen 29,70 € pauschale Steuer für den Unternehmer an.

Soul-of-Wine

Preis: 39 €

Arbeitnehmer:
Freigrenze bis 44 € (45,83 €); Gutschein bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.

Arbeitnehmer & Geschäftsfreunde:
Bei ESt-Pauschalierung nach § 37b fallen 11,70 € pauschale Steuer für den Unternehmer an.


Sensorisches Weinmenü

Preis: 79 €


Arbeitnehmer:

Freigrenze bis 44 € (45,83 €); 33,17 € müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden oder MitarbeiterIn übernimmt den Mehrbetrag aus eigener Tasche.

Arbeitnehmer & Geschäftsfreunde:
Bei ESt-Pauschalierung nach § 37b fallen 23,70 € pauschale Steuer für den Unternehmer an.

8-Gänge Gourmetreise

Preis: 129 €

Arbeitnehmer:
Freigrenze bis 44 € (45,83 €); 83,17 € müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden oder MitarbeiterIn übernimmt den Mehrbetrag aus eigener Tasche.

Arbeitnehmer & Geschäftsfreunde:
Bei ESt-Pauschalierung nach § 37b fallen 38,70 € pauschale Steuer für den Unternehmer an.

Spirit-of-Champagne

Preis: 99 €

Arbeitnehmer:
Freigrenze bis 44 € (45,83 €); 53,17 € müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden oder MitarbeiterIn übernimmt den Mehrbetrag aus eigener Tasche.

Arbeitnehmer & Geschäftsfreunde:
Bei ESt-Pauschalierung nach § 37b fallen 29,70 € pauschale Steuer für den Unternehmer an.

Dine-and-Wine

individuell

Arbeitnehmer:
Freigrenze bis 44 € (45,83 €); der darüber hinausgehende Betrag muss als geldwerter Vorteil versteuert werden oder MitarbeiterIn übernimmt den Mehrbetrag aus eigener Tasche.

Arbeitnehmer & Geschäftsfreunde:
Bei ESt-Pauschalierung nach § 37b fallen 30% als pauschale Steuer für den Unternehmer an. Es gilt eine Höchstgrenze von 10.000 € je Zuwendung oder im Jahr.

Für alle Gutscheine gilt bei besonderen Anlässen eine Freigrenze von 60 € (nur für Arbeitnehmer). Übersteigt der Gutschein diese Grenze, muss der gesamte Betrag als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer versteuert werden.

Was ist der Unterscheid zwischen Geldwert und Sachwert?

Die Frage ist im vorliegenden Zusammenhang so nicht zu beantworten. Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich ist die Frage auf den Begriff „Arbeitslohn“ abzustellen.

Arbeitslohn ist ganz allgemein die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. Arbeitslohn sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen. Geldwerte Vorteile liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen erhält. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. Der geldwerte Vorteil ist steuerrechtlich Arbeitslohn und Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Die Bewertung von Sachbezügen (geldwerter Vorteil) erfolgt entweder nach dem amtlichen Sachbezugswert (Sachbezugsverordnung) oder aufgrund einer Einzelbewertung. Die Sachbezugswerte sind nicht anzusetzen, wenn die Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden.

Geldwerte Vorteile gelten in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Arbeitnehmer über sie wirtschaftlich verfügen kann.

Steuerbefreiung

Geldwerte Vorteile bis zu einem Betrag von 44 € im Kalendermonat (Bagatellgrenze) bleiben beim Arbeitslohn außer Ansatz. Steuerfreie geldwerte Vorteile und pauschal versteuerte geldwerte Vorteile bleiben bei Ermittlung der Bagatellgrenze außer Ansatz.

Aufmerksamkeiten

Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Firmenjubiläum usw.) zugewendet werden.

Rabattfreibetrag

Bei unentgeltlichem oder verbilligtem Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, ist der Rabattfreibetrag (1.080 €) zu berücksichtigen.

Pauschalierung

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b EStG für zusätzlich zum Arbeitslohn oder zur Leistung geschuldete Zuwendungen geschaffen. Die Pauschalsteuer beträgt 30% der Aufwendungen des Leistenden.

Sind Warengutscheine steuerfrei?

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keine Waren, sondern Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, so stellt dies einen Sachbezug dar. Es gilt der Rabattfreibetrag von 1.080 € bzw. 1.125 €, weil der Fiskus einen Abschlag von 4% auf den Rabattfreibetrag zulässt (1.080 €/96%).

Erhält der Arbeitnehmer einen Gutschein, der bei Dritten einzulösen ist, so muss unterschieden werden zwischen Sachbezug und Barlohn. Ein Sachbezug liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für einen Warenbezug erhält. Oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, den Gutschein beim Gutscheinaussteller bis zum genannten Betrag einzulösen oder der Arbeitgeber eine Zahlung mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmen Weise zu verwenden.

Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anstelle von Sachleistungen auch Barlohn verlangen kann. Dies gilt auch bei Gutscheinen, die der Arbeitnehmer zwar für den Kauf einer Sache einlöst, aber noch einen Restbetrag (Höhe irrelevant) ausgezahlt bekommen kann.

Für Warengutscheine gilt die Freigrenze von 44 € monatlich. Liegt der Wert des Warengutscheins unter 44 € im Monat, so liegt kein Sachbezug vor (Bagatellgrenze) und die Zuwendung bleibt somit steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch hier gilt der Abschlag von 4%, so dass der tatsächliche Wert für die Befreiung bei 45,83 € (44 €/96%) liegt.

Die Freigrenze von 44 € im Monat kann dagegen nicht angewendet werden z.B. auf

  • Mahlzeiten in der Kantine des Arbeitgebers
  • Auswärtstätigkeiten
  • Freie Unterkunftsüberlassung
  • Freie Verpflegung
  • Private Nutzung eines Firmenfahrzeugs
  • Rabatte an Mitarbeiter
  • Vermögensbeteiligungen am Unternehmen

Was ist Barlohn und was ist Sachbezug?

Die entscheidende Frage, ob ein Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf Grundlage einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung eine Leistung verlangen oder nicht?

Kann der Arbeitnehmer anstelle der Sachleistung auch Barlohn verlangen, so liegt grundsätzlich kein Sachbezug vor. Ein Sachbezug liegt auch dann nicht vor, wenn der Barlohn nicht direkt an den Arbeitnehmer, sondern auf dessen Anweisung an einen Dritten gezahlt wird (z.B. Miete oder Darlehen). Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt hingegen die Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.

Von einem Sachbezug ist auch dann auszugehen, wenn

  • der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Gutschein für Waren übergibt, der einen in Euro lautenden Höchstbetrag erhält (z.B. für ein „Candle-Light-Dinner“ in der VINERIA),
  • der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer eine Zahlung leistet, die er mit der Auflage verbindet, den Geldbetrag nur auf eine bestimmte Weise zu verwenden (z.B. für den Kauf von Wein oder ein Abendessen in der VINERIA)

Wie kann ich Gutscheine steuerfrei schenken?

Selbständige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

  • betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
  • Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind und den Betrag von 35 € nicht übersteigen

die nicht in Geld bestehen, mit pauschal mit 30% nach § 37b EStG erheben. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen inklusive Umsatzsteuer. Dies gilt gleichermaßen für Gutscheine an Geschäftsfreunde und an Arbeitnehmer.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,

  • soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
  • wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung

den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

Wie werden steuerpflichtige Beträge deklariert?

Muss der Mitarbeiter (Arbeitnehmer) unter bestimmten Voraussetzungen erhaltene Sachbezüge versteuern, so hat der Arbeitgeber diese steuerpflichtigen Zuwendungen in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 3 zusammen mit dem Bruttoarbeitslohn zu bestätigen. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Jahressteuererklärung.

Die pauschale Steuer von 30% ist – auch bei Zuwendungen an Geschäftsfreunde – wie Lohnsteuer zu behandeln. Der Zuwendende hat daher eine Lohnsteueranmeldung (Zeile 19) bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abzugeben und die Steuer abzuführen.

Zusammenfassung

Die VINERIA-Gutscheine in Verbindung mit steuerlich befreiten Warengutscheinen und der Einkommensteuer-Pauschalierung nach § 37b bieten dem Unternehmer großartige Möglichkeiten, nicht nur seine Mitarbeiter für gute Leistungen oder aufgrund besonderer Anlässe durch eine „überraschende“ Zuwendung zu motivieren, sondern auch Geschäftsfreunde (Kunden, Lieferanten) an das eigene Unternehmen zu binden und sich von üblichen Geschenken, wie Kalender, Kugelschreiber und anderes abzuheben. Diese Gutscheine lassen sich einfach und bequem online über www.vineria.de/specials-gutscheine/ buchen.

Über den Autor

Lothar Wiegand ist Betriebswirt und Inhaber der Firma „Wiegand Buchhaltungsservice e.K.“ in Burgthann. Gleichzeitig arbeitet er als freier Mitarbeiter für eine namhafte Steuerberatungsgesellschaft in der Region. Mit seinem Mitarbeiterteam betreut er im Bereich der Buchhaltungserstellung kleine und mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Vereine. Jahresabschlüsse und Steuererklärungen werden durch die Steuerberatungsgesellschaft erstellt. Bei Fragen steht Herr Wiegand unter folgenden Kommunikationsmitteln gerne zur Verfügung: Telefon: 09183 90298-90 | E-Mail: lothar@wiegand-buchhaltung.de

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